Was das Erben künftig kostet
Regelungen für vererbtes Privatvermögen
Bei der neu geregelten Erbschaftssteuer (ab 01. Januar 2009 in Kraft) werden Betriebsvermögen
und Immobilien höher bewertet als bisher. Privilegien, Freibeträge und unterschiedliche Steuer-
sätze je nach Verwandtschaft und Vermögenshöhe gibt es aber weiterhin.
Wohnungsfreibetrag: Witwer, Witwen, eingetragene Lebenspartner und Kinder können ein 
Wohnhaus steuerfrei erben oder geschenkt bekommen, wenn sie dieses zehn Jahre lang weiter 
bewohnen. Es gibt keine Wertgrenze. Für Kinder gilt, dass die Wohnfläche des Elternhauses 
nicht größer ist als 200 Quadratmeter. Für darüber liegende Fläche greift der persönliche Frei-
betrag von 400 000 €.
Persönliche Freibeträge: Die höhere Bewertung des Vermögens soll durch höhere Freibeträge 
für Ehegatten, Kinder und Enkel (Steuerklasse I) ausgeglichen werden. Für Ehegatten steigt der 
Freibetrag von 307 000 € auf 500 000 €, für Kinder von 205 000 € auf 400 000 € und für Enkel
von 51 200 € auf 200 000 €.
Steuersätze: In der Steuerklasse I werden sie nicht geändert und liegen je nach Vermögens-
höhe weiter zwischen 7 und 30 Prozent. Für geerbtes Vermögen bis zu 75 000 € wird der Steuer-
satz in Klasse I bei 7 Prozent liegen, in Steuerklasse II wird er von 12 auf 30 Prozent und in Steu-
erklasse III von 17 auf 30 Prozent steigen. Der Höchstsatz von 30 Prozent in Steuerklasse I wird 
laut Gesetz erst von mehr als 26 Millionen € an gelten.
Firmenerben: Das Erben von Unternehmen kann steuerfrei bleiben, wenn der Betrieb zehn Jah-
re lang fortgeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Mindestens 90 Prozent des Be-
triebsvermögens müssen jedoch in der Produktion gebunden sein. Alternativ kann eine sieben-
jährige Haltefrist gewählt werden
bisheriger  neuer für Vermögen selbst
Freibetrag Freibetrag darüber geltende genutztes
Steuersätze je Wohneigentum
nach Vermögenshöhe
Ehepartner   *)        
eingetragene 307.000,00 € 500.000,00 €     bis 200 qm
Lebenspartner         steuerfrei
Kinder 205.000,00 € 400.000,00 € Klasse I      
Enkel 51.200,00 € 200.000,00 € 7 - 30 %
weitere      
Abkömmlinge 51.200,00 € 10.000,00 €  
Geschwister 10.300,00 € 20.000,00 € Klasse II
Neffen, Nichten     30 - 50 %
andere Erben 5.200,00 € 20.000,00 € Klasse III
      30 - 50 %
*)  zusätzlicher Freibetrag für Hausrat (41 000 €) und Güter (12 000 €)
Quelle: 
Bundesfinanzministerium