IHRE SPENDEN ERMÖGLICHEN UNSERE ARBEIT

STIFTEN IST MENSCHLICH

Einmalspende
Helfen Sie uns, damit wir auch zukünftig viele Projekte und Personen bei der Integration unterstützen können.
Menschen mit Beeinträchtigungen haben ein Recht auf ein Leben ohne Ausgrenzungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen ein gleichberechtigtes Leben in allen Bereichen der Gesellschaft führen zu dürfen.

Unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende!

Spendenkonto Sparkasse Fulda
BIC HELADEF1FDS
IBAN DE81 5305 0180 0013 0001 45

Die Fuldaer Integrations-Stiftung ist als mildtätig und gemeinnützige Stiftung anerkannt. Spendenquittungen werden auf Wunsch gerne ausgestellt. Hierfür geben Sie bei der Überweisung im Verwendungszweck „Spende“ sowie ihre vollständige Adresse an.


Anlassspende
An besonderen Stationen in unserem Leben wie an Geburtstagen, Jubiläen, Hochzeiten oder auch anlässlich des Todes eines geliebten Menschen schauen wir oft auf unser bisheriges Leben zurück. Nicht selten erwächst daraus der Wunsch, etwas von dem zurückzugeben, was einem selbst an Gutem widerfahren ist.
Möchten Sie einen persönlichen Anlass nutzen, um die Fuldaer Integrations-Stiftung zu unterstützen? Gerne erläutern wir Ihnen in einem unverbindlichen persönlichen Gespräch den genauen Ablauf.


Zustiftung
Ihren Aufgaben kann die Fuldaer Integrations-Stiftung dauerhaft und nachhaltig nur mit einem umfangreichen Stiftungskapital gerecht werden. Deswegen sind, neben den Spenden, auch Zustiftungen von großer Bedeutung.

  • Was ist eine Zustiftung?
    Im Gegensatz zu einer Spende, die zeitnah für die geförderten Projekte ausgegeben werden muss, wird eine Zustiftung dem Stiftungskapital zugeführt und bleibt dort für die Ewigkeit erhalten. Nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen für die Förderung der Projekte verwendet werden. Je höher das Stiftungsvermögen ist, desto höhere Erträge können ausgeschüttet werden. Das Stiftungskapital darf nicht angetastet werden.
    Die Fuldaer Integrations-Stiftung hätte eine sichere Zukunft, wenn sie längerfristig aus den „Erträgen“ des Stiftungsvermögens finanziert werden könnte, vollkommen unabhängig vom Spendenaufkommen. Dies war ein Beweggrund für die Stiftungsgründung.
  • Wie kann ich eine Zustiftung machen?
    Bitte vermerken Sie auf der Überweisung unbedingt das Wort „Zustiftung“, ansonsten muss der Betrag als Spende gebucht werden! Auf die Zuwendungsbestätigung hat eine Zustiftung keinen Einfluss. Sie wird wie gewohnt ausgestellt. Bei Zustiftungen bis zu einer Höhe von 200,– € gilt Ihr Überweisungsträger als Nachweis für das Finanzamt.
  • Wie hoch muss eine Zustiftung sein?
    Zustiftungen können, genau wie Spenden, in beliebiger Höhe ausgestellt werden. (Aufgrund der aktuellen Kapitalmarktsituation bitten wir Sie, nur größere Beträge in Form einer Zustiftung an uns weiterzugeben. Kleinere Beträge helfen uns derzeit mehr in Form einer Spende.)
  • Steuerliche Vorteile
    Besonders bei höheren Summen oder auch bei Erbschaften bringt das Stiften hohe steuerliche Vorteile. Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden die Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, auch an Stiftungen, steuerlich privilegiert.
  • Schenkungs- und Erbschaftssteuer:
    Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit (innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).
  • Einkommenssteuer:
    Zustiftungen mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters bzw. Zustifters. Die jährliche Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
    Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.
    Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über zehn Jahre verteilt werden.
  • Zukunft gestalten mit einem Testament
    Wer selbst entscheiden will, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht, kommt um die Nachlassplanung nicht herum. Wenn Sie bereits zu Lebzeiten tätig werden möchten, können Sie durch eine Schenkung oder Zustiftung dafür sorgen, dass Ihr Geld genau dem gewünschten Zweck zugeführt wird; im Falle einer Zustiftung sogar mit dem Versprechen, dass sich die gespendete Summe nicht verbraucht, sondern auf Dauer nach den Wünschen des Gebers konserviert ist.

    Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch.